BERLIN. Immer wieder stellen Bauherren während der Bauvertragsverhandlungen fest: Wir hätten gerne noch ein Bad unterm Dach oder ein zusätzliches Fenster in der Nordfassade. Sie besprechen das dann mit der Vertriebsfirma und gehen davon aus, dass ihre Wünsche vom Schlüsselfertiganbieter auch umgesetzt werden. Das klappt aber oft nicht, beobachten die Sachverständigen des Verbands Privater Bauherren (VPB). Vertriebler wie auch die Vertreter von Schlüsselfertigfirmen haben meist keine Vollmacht, solche nachträglichen Extrawünsche mit den Bauherren direkt zu vereinbaren. So schützen sich die Firmen vor überzogenen oder objektiv nicht erfüllbaren Wünschen. Denn Änderungen, die einfach klingen und auf dem Papier schnell skizziert sind, ziehen im laufenden Baubetrieb erhebliche Umplanungen und Kosten nach sich, wenn sie überhaupt baurechtlich zulässig sind. Prinzipiell sind nachträgliche Änderungen möglich.
Der Gesetzgeber hat dazu im neuen Bauvertragsrecht sogar das sogenannte einseitige Anordnungsrecht vorgesehen. Das Instrument ist allerdings für Großprojekte gedacht. Privaten Bauherren bringt es keine Vorteile, in jedem Fall aber Zeitverzögerungen beim Hausbau. Wenn Bauherren Aufwand, Verzögerungen und die teils erheblichen Mehrkosten trotzdem nicht scheuen, müssen sie die Änderungswünsche daher mit der Baufirma aushandeln und vertraglich vereinbaren, so wie es laut Paragraph 650b Abs. 2 Satz 1 BGB auch 30 Tage lang passieren muss, bevor den Bauherren das einseitige Anordnungsrecht überhaupt zusteht – aus Rechtssicherheitsgründen natürlich schriftlich. Dabei unterstützen sie unabhängige Sachverständige.
Privaten Bauherren empfiehlt der VPB allerdings: Am besten von vornherein gründlich planen und gleich alle Wünsche in den Bauvertrag verhandeln.