Landgericht Köln stoppt irreführende „Dubai-Schokolade“

Presseservice für NRW
Herkunftsangabe sorgt für Rechtsstreit
Die beliebte „Dubai-Schokolade“ hat in den vergangenen Monaten die Supermärkte und Medien dominiert. Obwohl der anfängliche Hype leicht abgenommen hat, bleibt die Schokolade bei vielen Konsumenten begehrt. Doch ein wichtiger Rechtsstreit rund um die Herkunft der Schokolade führte nun zu einem wegweisenden Urteil des Landgerichts (LG) Köln.
Das LG Köln entschied, dass es Unternehmen untersagt ist, ihre Schokolade „Dubai-Schokolade“ zu nennen, wenn sie nicht in Dubai hergestellt wurde. Laut dem Gericht könne dies zu einer Irreführung des Verbrauchers führen, der annehmen könnte, das Produkt stamme tatsächlich aus der berühmten Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (LG Köln, Az. 33 O 513/24; Az. 33 O 525/24).
Der Rechtsstreit entbrannte, nachdem die „Dubai-Schokolade“ gegen Ende 2024 zum begehrten Luxusprodukt avancierte. Kunden standen vor Filialen von Lindt und anderen Geschäften in langen Schlangen, um eine Tafel der beliebten Schokolade zu erwerben. Doch schnell entfachten auch juristische Auseinandersetzungen über die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“.
Besonders zwei Unternehmen gerieten in den Fokus der Gerichte. Die Mbg International Premium Brands GmbH, die den sogenannten „Habibi-Riegel“ aus Dubai importiert, klagte gegen die Medi First GmbH und die KG Trading UG, die ebenfalls Schokolade unter dem Namen „Dubai Chocolate“ und „Dubai-Schokolade“ vertrieben. Auch der Importeur Andreas Wilmers, der Schokolade der Marke Fex aus Dubai nach Deutschland bringt, erhob Klage gegen Aldi. Die dort angebotene „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ stammte aus der Türkei – für Wilmers eine klare Irreführung der Verbraucher.
Das LG Köln sah es ähnlich. Es stellte fest, dass sowohl die Verpackung als auch die Werbung für die Schokoladen der Medi First GmbH, der KG Trading UG und Aldi eine Irreführung darstellten. Verbraucher würden durch Bezeichnungen wie „Dubai-Schokolade“ oder „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ den Eindruck erhalten, die Produkte stammten direkt aus Dubai oder stünden zumindest in Verbindung mit der Stadt.
Besonders die Fremdsprachen-Beschriftungen auf den Produkten hätten laut Gericht diesen Eindruck verstärkt. Da die Herkunft „Türkei“ lediglich in sehr kleiner Schrift angegeben wurde, sei sie für die Verbraucher kaum erkennbar. Formulierungen wie „mit einem Hauch Dubai“ oder „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ trügen weiter zur Irreführung bei.
Das Urteil des LG Köln betrifft zunächst nur die verhandelten Fälle. Ob andere Gerichte, etwa das Oberlandesgericht Köln, diese Entscheidung bestätigen werden, bleibt abzuwarten. Für Hersteller ähnlicher Produkte bedeutet dies jedoch, dass sie die Gestaltung ihrer Schokoladenverpackungen und Werbemaßnahmen genau prüfen müssen.
Es bleibt offen, ob andere Gerichte ebenfalls der Ansicht sind, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ einen Herkunftshinweis darstellt oder ob es sich hierbei um eine bloße Gattungsbezeichnung handelt. In jedem Fall hat das LG Köln mit seinem Urteil ein klares Signal gesendet: Herkunftsangaben müssen für den Verbraucher eindeutig und nicht irreführend sein.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln setzt einen wichtigen rechtlichen Maßstab für die Bezeichnung von Lebensmitteln und anderen Produkten mit geografischen Hinweisen. Auch wenn die „Dubai-Schokolade“ weiterhin in den Regalen zu finden ist, müssen sich Hersteller zukünftig genau überlegen, wie sie ihre Produkte bezeichnen, um juristischen Konflikten vorzubeugen.
Quelle: Prof. Christian Solmecke, Partner der Kanzlei WBS.LEGAL
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