Neue Regeln im Straßenverkehr: Das gilt ab sofort!

Strasse symbolisch für Regeln im Straßenverkehr

Darauf müssen sich Fahrerinnen und Fahrer 2023 einstellen, sonst droht ein Bußgeld.

Führt der Gesetzgeber neue Richtlinien und Gesetze ein, sorgen meist großzügige Übergangsfristen dafür, dass keine (unangenehmen) Überraschungen auftreten. Rund um das Auto sind für 2023 bereits viele Neuerungen angekündigt worden – aber jetzt wird es ernst. Wer sich nicht ab sofort an diese Regeln hält, muss mit Bußgeldern rechnen.

Michael Schlüting, Leiter der TÜV NORD Station Paderborn, gibt einen Überblick über die neuen Vorschriften und Gesetze, die Fahrerinnen und Fahrer für die Sicherheit aller jetzt unbedingt beachten müssen.

Verbandkasten: Muss die Maske nun mit?

Eine Maskenpflicht gilt in immer weniger Bereichen, doch wer 2023 mit dem Auto unterwegs ist, sollte zwei medizinische Masken im Erste-Hilfe-Set mit sich führen. Diese Regelung war zwar bereits zum 1. Februar 2022 in Kraft getreten und die Übergangsfrist soll eigentlich zum 31. Januar 2023 auslaufen. Allerdings hat das Verkehrsministerium die notwendige Änderung der StVZO noch nicht vorgenommen. Solange das nicht der Fall ist, fällt auch kein Bußgeld an. „Man kann aktuell sowohl die neuen Verbandkästen nach der DIN-Norm 13164-22 als auch die alten nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 nutzen“, sagt der TÜV-Experte. Sogar eine Ergänzung mit zwei Masken ist vorerst noch nicht notwendig, aber ratsam. Es wird nicht mehr lange dauern, bis die Änderungen gesetzlich festgeschrieben sind.

Dieselfahrverbot: Ab sofort auch in München

Diesel-Fahrverbot- Symbol auf dem Asphalt.

Das Dieselfahrverbot in München greift ab dem 1. Februar. Um dem Klimawandel entgegenzuwirken, dürfen in der ersten Phase Selbstzünder der Euro-4-Norm nicht mehr in der Umweltzone unterwegs sein.

Ab Oktober müssen dann auch Euro-5-Diesel draußen bleiben. Sollte die Luft bis zum 1. April 2024 immer noch nicht ausreichend sauber sein, tritt Stufe 3 in Kraft, in der alle pauschalen Ausnahmen wie etwa für Anwohnerinnen und Anwohner, den Lieferverkehr sowie Taxen wegfallen.

„Das Dieselfahrverbot orientiert sich an der Schadstoffklasse des Autos, Motorrads oder Wohnmobils. Diese kann über die Emissionsschlüsselnummer ermittelt werden, welche in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 steht. Im Feld 14 steht dann die Emissionsklasse“, erklärt Schlüting. In Fahrzeugscheinen, die vor Oktober 2005 ausgestellt wurden, ist die Ziffer unter „Schlüsselnummer zu 1“ aufgeführt. Wer das Dieselfahrverbot in München missachtet, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro rechnen.

Nicht verpassen! Wer muss 2023 zur Hauptuntersuchung?

Ein Blick auf das Nummernschild kann Halterinnen und Haltern vor einem Bußgeld bewahren: Alle, die eine rosafarbene Plakette haben, müssen im Laufe des Jahres zur Hauptuntersuchung. Ist technisch alles in Ordnung, stellt die Prüfstelle eine neue Plakette aus. „Damit niemand den Termin beim TÜV verpasst, bieten wir eine kostenlose HU-Terminerinnerung an“, sagt der Stationsleiter. Interessierte können einfach online die Daten eintragen und schon erhält man einen automatischen Reminder.

Deadline verpasst – Fahrerlaubnis weg?

Wer zu den Jahrgängen 1959 bis 1964 zählt und seinen Führerschein noch nicht umgetauscht hat, kann in einer Polizeikontrolle ab sofort mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen – die Fahrerlaubnis bleibt aber erhalten. Die Führerscheinprüfung muss auch kein weiteres Mal abgelegt werden. Es ist aber auch nicht nötig bis kurz vor Fristende mit dem Behördengang warten: Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich. Hintergrund: Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine gegen den neuen EU-Führerschein ausgetauscht werden. Dieser ist jeweils 15 Jahre gültig und fälschungssicher.

Schlüting rät: „Der TÜV NORD Führerschein-Umtausch-Rechner verrät schnell und unkompliziert, welche Umtauschfrist relevant ist.“ 2024 müssen dann die Jahrgänge 1965 bis 1970 verpflichtend ihre Führerscheine umgetauscht haben – und zwar spätestens bis zum 19. Januar 2024.